Allgemeine Mietbedingungen

I. Geltung der Mietbedingungen

1. Für sämtliche Vermietungsgeschäfte gelten ausschließlich die Mietbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters. Diese gelten ebenso für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Spätestens mit Entgegenahme des Miet-gegenstandes gelten diese Bedingungen als vereinbart. Gegenbestätingungen durch den Mieter unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

2. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

II. Mietzeit, Übernahme und Rücklieferung

1. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Übergabe an den Mieter. Alle Mietgeräte sind bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebssicherem Zustand. Der Mieter muß sich bei der Übernahme des Mietgegenstandes von diesem Zustand durch optische und technische Prüfung sowie der Vollständigkeit überzeugen und bestätigt dies durch seine Unterschrift. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die gemieteten Geräte inklusive Zubehör in einwandfreiem, gereinigtem Zustand an den vom dem Vermieter hierzu bestimmten Ort eintreffen. Werden die gemieteten Geräte ungereinigt oder in defektem Zustand zurückgebracht, so verlängert sich die Mietzeit bis zu Beendigung der vom Vermieter sofort vorzunehmenden Reinigung oder Reparatur. Die Kosten der Reinigung bzw. der Reparatur, wenn diese nicht auf normalen Verschleiß des Mietgegenstandes zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters. Ausfallzeiten sind vom Mieter schriftlich nachzuweisen.

2. Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Zeiteinheiten. Abweichungen bedingen der vorherigen Schriftform. Wenn ein Mietvertrag geschlossen, ein Mietgegenstand reserviert,  jedoch nicht abgeholt wird, so ist die Miete für die volle Zeit zu zahlen, wenn das Gerät nicht anderweitig vermietet werden kann. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so besteht der Mietanspruch für die volle Mietzeit fort, soweit das Gerät nicht anderweitig vermietet werden kann.

3. Wünscht der Mieter die gemieteten Geräte länger als vorgesehen einzusetzen, so ist dies dem Vermieter rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Tage vor Ablauf der vorgesehenen Mietdauer anzuzeigen, wobei die voraussichtliche Dauer der weiteren Verwendung der Geräte anzugeben ist.

III. Mietzahlung und –preisberechnung

1. Die Miete ist im voraus bzw. bei Abholung für den vereinbarten Zeitraum ohne Abzug zu zahlen, außer es gibt eine besondere Vereinbarung über wöchentliche bzw. monatliche Zahlungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Die Miete gilt ausdrücklich für die vereinbarte Dauer inklusive aller Wochenenden, Sonn- und Feiertage. Vereinbarungen über Mietaussetzungen bedürfen zusätzlich bei Vertragsbeginn der Schriftform. Hinfrachten und Rückfrachten bei vereinbarter Anlieferung bzw. Abholung sowie Transportversicherungen gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter behält sich vor, vor Abholung oder Lieferung der Mietgegenstände eine angemessene wertangepaßte Kaution zu fordern, die grundsätzlich bar zu hinterlegen ist und nach vollständiger Bezahlung des Mietpreises zurückerstattet wird. Die Höhe der Mietforderung des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.

2. Die Mietpreise beziehen sich grundsätzlich auf einsatztäglichen Gebrauch. Hierbei sind Sonn- und Feiertage eingeschlossen. Die Mietpreisberechnung beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Abgangs der Mietware vom Abholort und endet mit dem Tag des Eingangs der Mietware am vom Vernieter bestimmten Zielort.

3. Die von uns bestätigten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Haus. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nur enthalten, wenn dieser mit dem Zusatz „inklusive Mehrwertsteuer“ vermerkt ist.

IV. Lieferung, Rücklieferung und Gefahrenübernahme

1. Den Transport des Mietgegenstandes inklusive Zubehör zum Mieter und wieder zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter. Er trägt auch das Transportrisiko. Bei besonderer Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter kann der Mietgegenstand, unter Verrechung einer angemessenen Gebühr, dem Mieter auch zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden. Lieferung und Aufstellung ebenso wie die Demontage und der Rücktransport erfolgen in jedem Fall auf Gefahr des Mieters. Von dieser Haftung sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

2. Die Gefahr für die gemieteten Geräte inklusive Zubehör einschließlich der Gefahr des Untergangs durch höhere Gewalt oder sonstigem Zufall trägt der Mieter von Beginn des Abtransportes bis zur Beendigung des Rücktransportes.

V. Untergang und Schadensfall

1. Der Verlust des Mietgegenstandes oder von Zubehör ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache inklusive Zubehör dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf dem natürlichen Verschleiß beruht oder durch den Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht im betriebssicheren Zustand befindlichen Gegenstandes ist unzulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder durch eine von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen. Die Reparaturkosten trägt der Mieter, wenn die Beschädigung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten ist.

VI. Weitergabe und Kündigungsrecht

1. Ohne Einwilligung des Vermieters darf der Mieter die gemieteten Gegenstände inklusive Zubehör weder an Dritte zum Gebrauch oder sonstwie überlassen, noch Dritten irgendwelche Rechte an dem Gerät einräumen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen Dritter gegen die Geräte beim Mieter sind nicht statthaft und dem Vermieter sofort mitzuteilen, da der Mieter nur Besitzer und nicht Eigentümer ist.

2. Der Vermieter hat ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde. Als wichtige Gründe gelten z.B. Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, unsachgemäße Behandlung und / oder unterlassene Wartung und Pflege des Mietgegenstandes sowie nicht genehmigte Weitergabe der Geräte an Dritte.

VII. Sicherheitsbestimmungen

1. Die gemieteten Gegenstände dürfen nur von fachkundigen Personal des Mieters bedient bzw. eingesetzt werden und nur für die durch die Konstruktion der Geräte vorgesehenen Einsatzzwecke. Der Mieter ist als Anwender verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften, Brandschutzbestimmungen sowie allgemeingültige technische Regeln zu beachten. Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein bzw. Mietvertrag, daß er in die Bedienung des Gerätes vom Vermieter eingewiesen und mit dem Einsätzmöglichkeiten des Mietgerätes vertraut ist.

2. Er bestätigt weiterhin, daß er -soweit erforderlich- auf die Sicherheitsbestimmungen sowie die Benutzung von Schutzkleidung hingewiesen wurde und das Mietgerät ausschließlich dem entsprechenden Verwendungszweck sowie den Anweisungen des Vermieters entsprechend einsetzt. Der Mieter verpflichtet sich, die Unfallverhütungsvorschriften einschließlich des Tragens von Schutzkleidung zu beachten und einzuhalten.

 3. Der Mieter ist dem Vermieter für Schäden jeglicher Art, die durch Abweichung von den Anweisungen des Vermieters entstehen, verantwortlich und verpflichtet, Ersatz zu leisten.

VIII. Rechtswirksamkeit und Erfüllungsort

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bedingungen gelten als durch solche wirksam ersetzt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Vertragssinn entspricht. Weiter gelten die mietrechtlichen Bestimmungen des BGB bzw. gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Soweit der Mieter Vollkaufmann im Sinne der Vorschriften des Handelsgesetzbuches ist, gilt der Sitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Mit Mietern, die Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder bei Klage unbekannten Aufenthaltes sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.